Auch in diesem Aufsatz geht wiederum (auch) um die Frage, inwieweit Wohnungseigentümer sich innerhalb der WEG auf öffentlich-rechtliche Vorschriften berufen und gegebenenfalls Abwehrrechte gegen unzulässige Nutzungen geltend machen können.
AnwZertMietR 21/2020, Anm. 2.
Der Text schließt an die Texte zum Begriff des 'Wohnens' und die Begrifflichkeiten des Bauplanungsrechts an.
Hier ist einmal zusammengefasst, welche Auswirkungen die landesrechtlichen und zT. kommunalen Regelungen auf die Nutzung insbesondere von Ferieneigentumswohnungen haben.
AnwZertMietR 8/2019, Anm. 1.
Dieser Text setzt den sich mehr auf die verwaltungsrechtliche Seite konzentrierenden Text aus AnwZertMietR 12/2018 Anm. 2 fort, in dem er den Blick auf die praktischen Folgen für die Wohnungseigentumsanlage, deren Verwalter und die Eigentümer richtet.
Hamburger Grundeigentum 01/2019, Seite 28.
Juris, AnwZertMietR, 20/2018 Anm.1.; entsprechend: ZMR 2018, 894 ff-
Der Aufsatz beschäftigt sich mit einer kaum jemals aufgegriffenen Frage: Die Bauordnungen der Bundesländer enthalten alle Vorschriften über die Nachbarbeteiligung - nur, wer ist innerhalb der WEG der Nachbarin oder Nachbar?
Juris, AnwZertMietR 12/2018 Anm.2
Alle Landesbauordnungen der Bundesländer sehen vor, dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Nachbarn an der Entscheidung einer bauaufsichtlichen Gestattung beteiligt werden müssen - es liegt "auf der Hand", dass sich die Frage stellt: Wer ist Nachbar, wenn es sich um eine Wohnungseigentümergemeinschaft handelt? Die Beantwortung dieser Frage und die Folgerungen daraus für das Vorgehen werden in dieser und in einer weiteren Veröffentlichung beleuchtet bzw. beleuchtet werden. Von Bedeutung ist dies vor allem, weil die Beteiligungsvorschriften auch Präklusionsfristen enthalten. Die schnelle, rechtzeitige Wahrnehmung der Rechte aus diesen Vorschriften ist also von erheblicher praktischer Bedeutung.
AnwZertMietR 6/ 2018, Anm. 1
Durch eine Entscheidung des AG Bonn (Urteil vom 30.11.2016 - 27 C 13/16) war (wieder einmal) die Frage aufgeworfen worden, unter welchen Voraussetzungen Wohnungeigentümer einen Anspruch auf Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften durch anderen Wohnungseigentümer haben - nur bei Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften oder in allen Fällen von Verstößen. Das AG Bonn hat sich im Falle der Zweckentfremdung für die letztere Lösung entschieden, der auch der Autor folgt.
Nach bisher durchgängiger Rechtsauffassung besteht innerhalb der Wohungseigentümergemeinschaft keine öffentlich-rechtlicher Nachbarschutz und es gibt aus § 14 Nr. 1 WEG aF auch einen Anspruch auf Einhaltung solcher Vorschriften nur dann, wenn diese nachbarschützend ist (ich vertrete hier eine weitergehende Auffassung).