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Keine Anwendung des § 6 Satz 1 UmwRG auf Normenkontrollverfahren
Während Normenkontrollanträge grundsätzlich binnen eines Jahres nach Bekanntmachung zu stellen sind (§ 47 Abs. 2 VwGO) und hier grundsätzlich keine unmittelbare Begründungsfrist läuft, war von der Literatur und Instanzgerichten die Auffassung vertreten worden, dass die 10 Wochen-Frist gemäß § 6 Satz 1 UmwRG jedenfalls dann auch im Normenkontrollverfahren einzuhalten sei, wenn beispielsweise beim "Angriff" auf einen Bebauungsplan umweltbezogene Gesichtspunkte eine Rolle spielen (dererlei Sachverhalte fallen gemäß § 1 UmwRG in den Anwendungsbereich des Umweltrechtsbehelfsgesetzes). Das Bundesverwaltungsgericht hat dies nunmehr abgelehnt (BVerwG, Urt. v. 29.10.2020 - 4 C 9/19).
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Dr. Fraatz-Rosenfeld
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