Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat sich in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 25. Juni 2019 - 2 Bs 100/19, juris) abermals mit Fragen des öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzes befasst - dieses Mal mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Nachbarn einen Anspruch darauf haben, dass in bestimmten Fällen die Grundflächenzahlen und / oder Baugrenzen bei einem Bauvorhaben auf dem benachbarten Grundstück eingehalten werden müssen. Die dieser Entscheidung zugrundeliegenden Überlegungen sind der gegenwärtige Endpunkt einer Entwicklung des baurechtlichen Nachbarschutzes, den das Bundesverwaltungsgericht schon vor langer Zeit eingeleitet hat und im Jahre 2018 mit der "Wannsee-Entscheidung" (Urt. v. 9.8.2018 - 4 C 7.17 = NVwZ 2018, 1808) weitergeführt. Ohne Rückgriff auch z.T. vertretene Auffassungen zum "Gebietsgepräge" hat das BVerwG konstatiert, dass jedenfalls - in diesem Fall eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB - unzulässig ist, "... wenn der Plangeber die Planbetroffenen mit den Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung in ein wechselseitiges nachbarliches Austauschverhältnis einbinden ... wollte" (Leitsatz 2 des Urteils vom 9.8.2018). Mit ausdrücklichem Hinweis auf diese Entscheidung hat das Hamburgische OVG mit der Entscheidung vom 25. Juni 2019 auch für Hamburg diese Überlegunen nachvollszogen und angenommen, dass von einer "neben diese (städtbauliche, Anm. d.Verf.) Ordnungsfunktion tretenden nachbarschützenden Wirkung ... ausnahmsweise ... dann auszugehen ist, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen entsprechenden planerischen Willen erkennbar ..." sind.