In einem Beschluss vom 11.09.2018 - 4 B 34/18 = NVwZ 2019, 245 stellt das Bundesverwaltungsgericht noch einmal klar, dass die bisherigen hohen Anforderungen an den Eintritt einer Verwirkung aufrechterhalten werden - nur wenn "... die Baugenehmigung nicht schon wegen Versäumung der Widerspruchsfrist bestandskräftig geworden ist" (Auszug aus dem Leitsatz), besteht kein Raum mehr für eine Verwirkung. Das BVerwG stellt insoweit in diesem Fall nicht auf den Baubeginn, sondern auf eine dem Nachbarn erst nach sehr langer Zeit erteilte Akteneinsicht ab (a.a.O. S. 246: "Selbst wenn der Baubeginn auf den 2.1.2009 festgelegt festzulegen wäre und des der Kl. hätte zugemutet werden können, schon an diesem Tage beim Bekl. oder Beigel. wegen der Baugenehmigung nachzufragen, wäre der Widerspruch nicht verfristet; den die Kl. hat am 28.10.2009 und damit vor Ablauf der Jahresfrist beim Bekl. Akteneinsicht beantragt. Damit hat sie rechtzeitig das ihr Mögliche und Zumutbare getan, um sich Kenntnis von der Baugenehmigung zu verschaffen. Auf den Zeitraum bis zur positiven Bescheidung des Akteneinsichtsgesuch (mehr als ein Jahr, Anm. des Verfassers) hatte sie keinen Einfluss."