Das OVG Münster hat sich aktuell mit einem wenig betrachteten Institut des öffentlichen Baurechts beschäftigt - der Baulast (Urt.v.21.11.2017 - 2 A 1393/16 = NVwZ-RR 2018, 422). Sie dient der Sicherung von planungsrechtlichen (seltener!) oder bauordnungsrechtlichen Vorgaben durch den Grundeigentümer / Bauherrn; ausgeführt wird sie durch Abgabe einer Verpflichtungserkärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde. Sie "ist zu löchen, wenn das öffentliche Interesse an ihr entfällt" (so die weitgehend wort- und inhaltsgleichen Formulierungen der Landesbauordnungen. Das OVG hat in diesem Zusammenhang klargestellt (Leitsatz 1.): "Ist das öffentliche Interesse an einer Baulast entfallen, hat der Eigentümer des belasteten Grundstücks grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die Bauaufsichtsbehörde auf die Baulast verzichet".