Eine Entscheidung des OVG Magdeburg (Beschl. v.5.9.2016 - 2 M 49/16 = NvWZ-RR 2017, 283) wird angeführt von folgenden bemerkenswerten Leitsätzen: "...

1. Erhaltungssatzungen nach § 172 BauGB vermitteln keinen Drittschutz.
2. Eine unzureichende Stellplaztzahl eines Bauvorhabens kann im Einzelfall ausnahmsweise im bauplaungsrechtlichen Sinne rücksichtslos sein.
3. Unzumutbare Beeinträchtigungen durch den von den Stellplätzen einer rechtlich zulässigen Wohnbebauung ausgehenden Lärm infolge an- und abfahrender Fahrzeuge liegen nicht bereits dann vor, wenn die Orientierungswerte der TA Lärm überschritten werden."