Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hatte bereits seit langem die Auffassung vertreten, dass großflächige Außengebietsfestsetzungen in den hamburgischen Baustufenplänen unwirksam sind - für kleinflächige Außengebiete wurde das zunächst noch für möglich gehalten (so ein Urteil des Hamburgischen OVG 18.12.1975 -Bf II 91/74). Nunmehr hat das OVG diese frühere Rechtsauffassung ausdrücklich aufgegeben und führt aus (Urteil v. 20. April 2017 - 2 E 7/15 N = NordÖR 2017, 389,391): Der Senat hat "... zwar bislang die Frage offengelassen, ob wenigstens kleinflächige Außengebietsfestsetzungen Wirksamkeit für sich beanspruchen können ... Dies wird nunmehr aber verneint, weil es für die Außengebietsfestsetzung in den übergeleiteten Baustufenplänen bereits keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage gab. Die gegenteilige Senatsrechtsprechung ... wird aufgegeben.“