Wohnungen in Urlaubsgebieten und touristisch begehrten Städten werden vielfach erworben, um sie für eine Ferienwohnungsnutzung an Urlauber zu vermieten. Es liegt auf der Hand, dass der manchmal tägliche, jedenfalls aber häufige Wechsel der Bewohner einer so genutzten Wohnung zu einer gewissen Unruhe in einer Wohnungseigentumsanlage führt. Da es sich bei einer solchen Nutzung nicht um eine "auf Dauer angelegte Häuslichkeit handelt, habe die Bauaufsichtsbehörden vornehmlich in den Urlaubsgebieten an den deutschen Künsten in umfangreichen Maße Nutzungsuntersagungen ausgesprochen, die von den Verwaltungsgerichten bestätigt werden (OVG Greifswald, Beschl. v. 28.12.2007 – 3 M 190/07 = NordÖR 2008, 169, dasselbe: Urt. v.19.02.2014 - 3 L 212/12 und NordÖR 2014, Beschl. v. 10.06.2015 – 3 M 85/14 = NordÖR 2015, 433; OVG Lüneburg, Beschl. v. 18.09.2014 – 1 KN 123/12= ZfBR 2014, 767 („Borkum“), dasselbe: Beschl. v. 15.01.2015 – 1 KN 61/14 = BauR 2015,630; VG Sigmaringen, Beschl. v. 17.05.2015 – 7 K 2123/14; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.05.2016 – 10 S 34/15 = NVwZ-RR 216, 650 ff, VG Schleswig, Urt. v. 17.08.2016 - 8 A 173/14 und VG Schleswig, Beschl.v.14.11.2016 - 8 B 42/16; siehe dazu auch der in der Rubrik Veröffentlichungen "Verwaltungsrecht" genannten Aufsatz von Fraatz-Rosenfeld / Kahrmann). Dazu nun ein wichtiger Hinweis: Der Gesetzgeber / Verordnungsgeber hat dieser Situation durch die Einfügung eines § 13 a BauNVO insofern Rechnung getragen, als - abgesehen von den "reinen Wohngebieten" des § 3 BauNVO - den Gemeinden die Möglichkeit eröffnet wird, durch Bebauungsplan Ferienwohnungen zuzulassen (die BauGB - Novelle mit diesen und weiteren Änderungen ist am 13. Mai 2017 in Kraft getreten, BT-Drs. 18/10942); darüber hinaus erlaubt § 13 a BauNVO vornehmlich in allgemeinen Wohngebieten des § 4 BauNVO  - insbesondere bei untergeordneter Nutzung - die Ferienwohnungsnutzung regelhaft und in reinen Wohngebieten gemäß § 3 BauNVO diese ausnahmsweise.