Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat sich zum Jahresanfang des Jahres 2021 mit der Frage zu befassen, ob und inwieweit Nachbarschutz während der Planaufstellung zu gewähren ist (OVG 2 Bs 231/20, NordÖR 2021, 342). Neben der Frage, wann "Planreife" eingetreten ist - was verneint wird - , befasst sich die Entscheidung mit der Reichweite des Gebietserhaltungsanspruchs auf der Grundlage des dann in Bezug zu nehmenden früheren Bebauungsplans (der ein Kerngebiet ausweist und in das hinein eine Wohnbebauung geplant wird). Da auch eine Befreiung von den Voraussetzungen her ausgeschlossen war, wurde das Bestehen eines Gebietsgewährleistungsanspruch angenommen. Das Gericht konnte dabei - wie auch das BVerwG - die Frage offenlassen, ob der Gebietserhaltungsanspruch einen Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB eröffnet, weil es die Ausnahmevoraussetzungen verneint.