Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hatte im Zusammenhang mit der Aufstellung eines Bebauungsplan im Randbereich der "City-Nord" einige bemerkenswerte Hinweise zur Ausformung des Gebietsgewährleistungsanspruchs gegeben (OVG, Beschl. v. 09. Februar 2021 - 2 Bs 231/20, NordÖR 2021, 342 ff.). Vor dem Hintergrund der Frage nach der Planreife - sie sei jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Plan rechtlich fehlerhafts ist (Leitsatz 1. und S. 343 ) - geht das Gericht auf die Frage ein, ob in dem dann als "Kerngebiet" gemäß § 7 BauNVO zu betrachtenden Gebiet in einem überwiegenden Maß Wohnungen zugelassen werden - es stellt fest: ""Dies gestattet indes keine unbeschränkte Festsetzung von Wohnungen in einem Kerngebiet" (S. 343). Angesichts fehlender städtebaubaulicher Gründe dürfe auch eine Ausnahme nicht erteilt werden. Ob allerdings - anders als in den Fällen einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB in den Fällen einer Ausnahme gemäß § 31 Abs. 2 BauGB - in einem Nachbarschutzfall die Ausnahmevoraussetzungen zugunsten der Nachbarin ermessensfehlerfrei vorliegen müssen, lässt das OVG unter Bezugnahme auf ein laufendes Verfahren beim BVerwG (Beschl. v. 15.9.2020 - 4 B 46.19 (4 C 6.20) offen.