In einer Entscheidung vom 17.03.2025 hat das OLG Rostock (15 Not/2/23, NordÖR 2025, 511) klargestellt, dass das Rechtsschutzbedürfnis für das Verfahren im Einstweiligen Rechtsschutz dann entfällt, wenn die Hauptsache-Klage nicht rechtzeitig eingereicht worden ist und die (ursprüngliche) Auswahlentscheidung bestandskräftig geworden ist. Das Gericht hat damit eine Frage zu Lasten eines Antragstellers beantwortet, die das OLG Brandenburg bisher offen gelassen hatte (OLG Brandenburt v. 26.11.2016, 15 Not 1/16, juris).